Seit dem 17. Dezember 2023 haben Unternehmen in Luxemburg mit mindestens 50 bis 249 Mitarbeitern die Vorgaben an den Hinweisgeberschutz umzusetzen!
Um welches Gesetz geht es?
Das Loi du 16 mai 2023 portant transposition de la directive (UE) 2019/1937 du Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2019 sur la protection des personnes qui signalent des violations du droit de l’Union (im Folgenden Loi du 16 mai) ist bereits am 21. Mai 2023 in Kraft getreten. Es hat zum Ziel hinweisgebende Personen (Whistleblower) im beruflichen Umfeld umfassender vor Repressalien (z.B. Abmahnung, Kündigung) zu schützen und eine sichere Meldung von Verstößen zu ermöglichen.
Für wen gilt das Gesetz?
Das Gesetz gilt für Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten bereits seit dem 21. Mai 2023. Für Unternehmen mit mindestens 50 bis 249 Beschäftigten gilt das Gesetz seit dem 17. Dezember 2023. Die Mindestschwelle von 50 Beschäftigten muss dabei während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten erreicht werden.
Was haben Unternehmen zu beachten?
Unternehmen müssen eine interne Meldestelle einrichten, die es ermöglicht Hinweisgebern Verstöße zu melden. Außerdem ist sicherzustellen, dass sie vor möglichen Repressalien geschützt werden und ihre Identität vertraulich behandelt wird.
Im Gesetz werden Prozessabläufe definiert, die bei der Bearbeitung einer Meldung einzuhalten sind. Insbesondere handelt es sich um Dokumentationspflichten, Fristen für Rückmeldungen an den Hinweisgeber und Folgemaßnahmen wie beispielsweise interne Untersuchungen:
Das Verfahren der Meldungsabgabe muss mündlich oder schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich sein.
Die interne Meldestelle muss dem Hinweisgeber innerhalb von sieben (7) Tagen den Eingang der Meldung bestätigen.
Innerhalb von drei (3) Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung muss die Meldestelle die hinweisgebende Person Rückmeldung geben. Sofern der Eingang der Meldung nicht bestätigt wurde, ist spätestens drei (3) Monate und sieben (7) Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung zugeben.
Die Meldungen sind umfassend zu dokumentieren und aufzubewahren
Im Unterschied zu den deutschen Regelungen aus dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gibt es Vorgaben zur Sprache: Die Meldestelle muss so eingerichtet sein, dass die Meldung in einer der drei Verwaltungssprachen erfolgen kann (Luxemburgisch, Deutsch, Französisch).
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Es drohen Bußgelder zwischen 1.500 € und 250.000 €, wenn die Vorschriften des Loi du 16 mai nicht eingehalten werden. Der Höchstbetrag der Geldstrafe kann sogar im Falle eines Rückfalls innerhalb von fünf (5) Jahren nach der letzten rechtskräftig gewordenen Sanktion verdoppelt werden.
In Luxemburg droht daher ein deutlich höheres Bußgeld als in Deutschland (dort Bußgeld bis zu 20.000 € bei Nichteinrichtung bzw. Nichtbetrieb der internen Meldestelle).
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