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NIS-2-Richtlinie: Was du wissen musst

Die NIS2-Richtlinie ist am 16.01.23 in Kraft getreten und muss bis spätestens Oktober 2024 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Sie enthält verschärfte Anforderungen an die Cyber- und Informationssicherheit von Unternehmen und Organisationen.

Welche Neuerungen kommen und was es zu beachten gilt, erfährst Du in unserem Beitrag.

Was ist die NSI-2-Richtlinie?

Die NIS2-Richtlinie („Network and Information Security Directive”) ist am 16.01.2023 in Kraft getreten und muss bis spätestens Oktober 2024 von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Seit Juli 2023 liegt ein Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums zur Umsetzung vor.

Die NIS2-Richtlinie beruht auf der NIS-Richtlinie, die erstmals Anforderungen an die Cyber- und Informationssicherheit von Unternehmen und Institutionen stellt. Sie erweitert den Kreis der Organisationen, die in den Anwendungsbereich fallen und verschärft die Anforderungen an die Cybersicherheit sowie die damit verbundenen Sanktionen.

Wer ist von der NIS2-Richlinie betroffen?

Die Richtlinie unterscheidet zwischen wesentlichen /wichtigen Einrichtungen und mittleren/großen Unternehmen.

Wesentliche Einrichtungen:

  • Energie

  • Luft-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr

  • Bank- und Finanzwesen

  • Gesundheit

  • Wasser

  • Digitale Infrastruktur und IT-Dienste

  • Öffentliche Verwaltung

  • Raumfahrt

Wichtige Einrichtungen:

  • Chemische Erzeugnisse

  • Abfallwirtschaft

  • Post- und Kurierdienste

  • Lebensmittel

  • Hersteller

  • Digitale Anbieter

  • Forschungseinrichtungen

Mittlere Unternehmen: 50-249 Mitarbeiter, 10-50
Mio. Euro Umsatz, Bilanz < 49 Mio. Euro

Große Unternehmen: 250+ Mitarbeiter, 50+ Mio.
Euro Umsatz, Bilanz > 49 Mio. Euro

Anforderungen an die Cybersicherheit

Zu den Anforderungen an die Cybersicherheit gehören unter anderem:

  • Umgang mit Sicherheitsvorfällen

  • Richtlinien zur Risikoanalyse und zur Sicherheit von Informationssystemen

  • Richtlinien für den Einsatz von Kryptographie und Verschlüsselung

  • Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen zum
    Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit

  • Praktiken der Cyber-Hygiene und Schulungen im Bereich der Cybersicherheit

  • Sicherheit der Lieferkette, einschließlich sicherheitsrelevanter Aspekte in Bezug auf die
    Beziehungen zwischen jeder Einrichtung und ihren Lieferanten oder Dienstleistern

  • Sicherheitskonzepte bei der Beschaffung, Entwicklung und Wartung von Netzen und
    Informationssystemen, einschließlich des Umgangs mit und der Offenlegung von
    Schwachstellen

  • Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und Management von
    Anlagen

  • Einsatz von Multifaktor-Authentifizierung oder anderen Authentifizierungslösungen

Meldepflicht von Sicherheitsvorfällen

Unternehmen müssen ihrer Aufsichtsbehörde Sicherheitsvorfälle unverzüglich melden. In Deutschland ist das BSI die zuständige Behörde.

  1. Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden eines bedeutenden Vorfalls.

  2. Vollständige Meldung nach 72 Stunden mit einer ersten Bewertung des Vorfalls.

  3. Abschlussbericht spätestens einen Monat nach Übermittlung der Vorfallsmeldung.Dieser
    sollte eine detaillierte Beschreibung des Vorfalls enthalten.

Haftungs- und Sanktionsmöglichkeiten

Bei wesentlichen Einrichtungen können die Bußgelder bis zu 10 Mio. Euro oder einen Höchstbetrag von mindestens 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen.
Bei wichtigen Einrichtungen ist der Bußgeldrahmen auf 7 Mio. Euro oder ein Höchstbetrag von mindestens 1,4 Prozent des weltweiten Jahresumsaztzes gedeckelt.

Es wird eine Regelung eingeführt, die Führungskräfte für Verstöße gegen die Richtlinie persönlich haftbar macht.

Die Sanktionsmöglichkeiten der DSGVO bleiben von der NIS-2-Richtlinie unberührt.

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